Satzung

Förderverein der „Schule am Kastaniensteg“ e.V. Neuruppin

 

Satzung des Fördervereins vom 24.04.1997 mit den Änderungen v. 09.10.1997, v. 28.09.2004, 04.03.2008 und vom 02.06.2009

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Förderverein der „Schule am Kastaniensteg“ e. V. Neuruppin ist ein Verein von Eltern, Pädagogen und Freunden Geistigbehinderter.

 

2. Der Verein trägt den Namen „Schule am Kastaniensteg e.V. Neuruppin“.

 

3. Der Sitz des Vereins ist in Neuruppin.

 

4. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

1. Der Verein dient der Förderung aller Schülerinnen und Schüler der Förderschule für Geistigbehinderte Neuruppin.

 

2. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen, die eine wirksame Lebenshilfe für alle Altersstufen bzw. Klassen der Förderschule für Geistigbehinderte Neuruppin bedeuten.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

 

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 

2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

 

Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist binnen einer Woche nach der Zustellung ein Einspruch möglich. Über diesen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

3. Die Mitgliedschaft wird verloren durch:

 

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen hat oder mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

Letzteres regelt die Beitragsordnung.

 

Gegen den Ausschluss ist binnen einer Woche nach Zustellung ein Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

 

5. Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrages verbunden.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einberufen oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung verlangt.

 

Der Vorsitzende lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein.

 

2. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewähltem Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift zu führen.

 

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

 

4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

 

5. Bei der Wahl des Vorstandes sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Mitglieder ab 15 Jahren haben Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Bis 18 Jahren haben sie das passive Wahlrecht. Die Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

 

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

 

2. Der Vorstand wird von den Mitgliedern für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt im Zwei-Jahre-Turnus.

 

3. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt, darunter der 1. und der 2. Vorsitzende.

 

4. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Vorstandswahl zu kooptieren.

 

5. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Beirat und Ausschüsse berufen.

 

6. Zur Vorstandssitzung lädt der 1. Vorsitzende oder in Vertretung der 2. Vorsitzende schriftlich oder mündlich mit einer Frist von 7 Tagen ein.

 

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende bei der Sitzung anwesend ist. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse werden im Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu unterschreiben. In Eilfällen können Vorstandsbeschlüsse auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren schriftlich oder telefonisch zustimmen.

 

8. Satzungsveränderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen und muss sie alsbald allen Vereinsmitgliedern schriftlich bekannt geben.

 

§ 9 Geschäftsstelle

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Ostprignitz-Ruppin welcher es für die Förderung der Bildung in der Schule am Kastaniensteg Neuruppin zu verwenden hat. Beschlossen auf der Vollversammlung am 02.06.2009.